Vereinssatzung

 

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr des Stadtteils 65556 Limburg – Staffel

 

§ 1: Name, Sitz, Rechtsform

 

1.     Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Staffel e. V.

2.     Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Limburg/Lahn unter VR 738 eingetragen.

3.     Der Sitz des Vereins ist 65556 Limburg – Staffel

 

§ 2: Zweck des Vereins

 

1.     Der Verein Freiwillige Feuerwehr Staffel e. V. hat die Aufgaben:

1.1.   das Feuerwehrwesen des Stadtteils 65556 Limburg - Staffel zu fördern

1.2.   für den Brandschutz zu werben

1.3.   interessierte Bürger/Innen für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen

1.4.   die Jugendfeuerwehr zu fördern

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.     Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

 


§ 3: Mitglieder des Vereins

 

Der Verein besteht aus:

  • den Mitgliedern der Einsatzabteilung
  • den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung
  • den Ehrenmitgliedern
  • den fördernden Mitgliedern
  •  den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr

 

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

2.     Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes vor der Mitgliederversammlung oder zu besonderen Anlässen ernannt.

3.     Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden.

4.     Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen seiner Wohnungsanschrift bzw. seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen. Kosten die durch Unterlassung dieser Meldung entstehen, trägt das Mitglied.

 

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.     Die Mitgliedschaft endet im Todesfall des Mitgliedes oder durch schriftliche Kündigung drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres.

2.     Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

3.     Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

4.     Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

5.     In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

6.     Die Mitgliedschaft endet ebenfalls mit Auflösung des Vereins.

 

§ 6: Mittel

 

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:

a.   durch den jährlichen Mitgliederbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen und jährlich zu entrichten ist

b.   durch freiwillige Zuwendungen

c.   durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

d.   durch Erträge aus Veranstaltungen

 

§ 7: Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a.   Mitgliederversammlung

b.   Vereinsvorstand

 

§ 8: Mitgliederversammlung

 

1.     Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

2.     Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von dem/der stellvertr. Vorsitzenden geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist schriftlich oder durch Veröffentlichung in der heimischen Presse einzuberufen. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich benachrichtigt

3.     Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem/der Vereinsvorsitzenden oder dem/der stellvertr. Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.


4.     Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

 

§ 9: Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a.   Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

b.   Wahl des Vorstandes bestehend aus:

-          Vorsitzender/Vorsitzenden

-          stellvertr. Vorsitzender/Vorsitzenden

-          Schriftführer/In / Öffentlichkeitsarbeit

-          Kassierer/In

-          stellvertr. Kassierer/In / stellv. Schriftführer/In

-          Beisitzer/In

          für eine Amtszeit von 3 Jahren

 

c.   Festsetzung der Mitgliederbeiträge

d.   Entlastung des Vorstandes

e.   Wahl der Kassenprüfer/Innen

f.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g.   Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein

h.   Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

§ 10: Verfahrensordnung für die

Mitgliederversammlung

 

1.   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig nach ordnungsgemäßer Einladung, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Versammlung sollte im Stadtteil Staffel stattfinden. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18 Lebensjahr.

2.   Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der  abgegebenen Stimmen.  

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

3.   Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, soweit kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.

Ausnahme siehe §11 Abs. 1. 1a

4.   Darüber hinaus werden in den Vorstand berufen:

Wehrführer/In und der/die stellvertretende Wehrführer/ln, wenn sie nicht bereits als Vorsitzender(e) bzw. stellvertretender(e) Vorsitzende gewählt sind.

5.   Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Protokollführer und Versammlungsleiter/In zu bescheinigen ist.

6.    Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

 

§ 11: Vereinsvorstand und

Geschäftsführung

 

1.   Der Vereinsvorstand besteht Kraft Amtes und gemäß Wahl nach § 10 Abs. 3 dieser Satzung aus:

 1a)    dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt.

             Bestehend aus:

-     dem/der Vorsitzenden

-     dem/der stellvertr. Vorsitzenden

-     dem/der Schriftführer/In / Öffentlichkeitsarbeit

-     dem/der Kassierer/In

Der geschäftsführende Vorstand ist grundsätzlich geheim zu wählen.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand sind gemeinsam vertretungsberechtigt.


1b)   dem erweiterten Vorstand mit:

  • dem / der stellvertr. Kassierer/ln / stellv. Schriftführer/In
  • dem / der Beisitzer/ln
  • den berufenen Mitgliedern nach §10 Abs. 4

2.     Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

3.     Der/die Vereinsvorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm/ihr unterzeichnet wird.

4.     Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

5.     Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.

6.     Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den/die Vorsitzenden(e) oder des/der stellvertr. Vorsitzenden abgegeben.

7.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 12: Rechnungswesen

 

1.      Der/die Kassierer/ln oder dessen/deren Vertreter/In ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2.      Der/die Kassierer/ln oder dessen/deren Vertreter/In darf Auszahlungen nur leisten, wenn der/die Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der/die stellvertr. Vorsitzender(e) schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.

3.      Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4.      Am Ende des Geschäftsjahres legt der/die Kassierer/In gegenüber den zwei Kassenprüfer/Innen Rechenschaft ab.

5.      Die Kassenprüfer/Innen prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

6.      Der Vorstand und die zwei Kassenprüfer/Innen sind bezüglich des Vereinsvermögens zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit rechtliche oder satzungsgemäße Gründe dem nicht entgegenstehen.

7.      Die Kassenprüfer/Innen sind jeweils für zwei Jahre in der Mitgliederversammlung zu wählen.

Jeweils ein/eine Kassenprüfer/In wird nach Ablauf der zweijährigen Amtszeit jährlich neu gewählt.

 

§ 13: Auflösung

 

1.     Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2.     Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenden Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

3.     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Limburg an der Lahn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der städtischen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr zu verwenden hat.

 

§ 14: Inkrafttreten

 

1.     Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 13.01.2006 beschlossen und tritt nach Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

2.     Gleichzeitig tritt die Satzung vom 10.01.1997 außer Kraft.